BFH, Urteil vom 20.09.2016 – VII R 10/15 – ohne Leitsatz
Für eine Nachtragsverteilung von Steuererstattungsansprüchen muss der Rechtsgrund während der Dauer des Insolvenzverfahrens gelegt worden sein.
Wenigstens in Verbraucherinsolvenzverfahren ist es unschädlich, wenn die Art des Erstattungsanspruch im Beschluss keine Erwähnung findet, der Erstattungsanspruch auf Einkommensteuer fußt und im Schlussbericht kein Hinweis auf eine andere Steuerart erwähnt ist.