Dienstleistungen für Gläubigerausschüsse


Die Aufgaben des Gläubigerausschusses sind allgemein in § 69 InsO definiert. Nach dieser Vorschrift hat der Gläubigerausschuss die Verpflichtung, den Insolvenzverwalter bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen und zu überwachen. Dazu haben sich die Ausschussmitglieder über den Gang der Geschäfte zu unterrichten, sie haben die Bücher und Geschäftspapiere einzusehen und den Geldverkehr und -bestand zu prüfen. Haftungsrechtlich ist hierbei vor allem die Pflicht zur Überprüfung des Geldverkehrs und -bestandes relevant. Die Ausschussmitglieder haben hier nicht nur die Pflicht zur Überprüfung der Barbestände, ihre Überwachungsaufgabe erstreckt sich auch auf die Überprüfung der Konten und Belege. Durch die Fassung des § 69 S. 2 InsO wird auch die schon früher geübte Praxis bestätigt, dass die Kassenprüfung einem sachverständigen Dritten übertragen werden kann.
Die Durchführung von Prüfungen des Geldverkehrs und -bestands nach § 69 Satz 2 InsO im Auftrag von Gläubigerausschüssen erfolgt in Abhängigkeit des Prüfungsauftrages. Sprechen Sie uns hierzu gern jederzeit an.