Der BGH sagt „nein“.
In der Regel verwirkt der vorläufige Insolvenzverwalter seinen Vergütungsanspruch nicht durch Pflichtverletzungen, die er als Insolvenzverwalter im eröffneten Verfahren begeht.
BGH, Beschluss vom 21. September 2017 – IX ZB 28/14 – LG Bochum, AG Bochum