Absetzen von fortführungsbedingten Ausgaben nach Verfahrenseröffnung von der Berechnungsmasse für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters – BGH v. 04.04.2017, IX ZB 23/16
Wird im Rahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung die Erlaubnis zur Begründung von Masseverbindlichkeiten erteilt und der Betrieb des Schuldners fortgeführt, so ergibt sich die Berechnungsgrundlage für den vorläufigen Insolvenzverwalter im Rahmen der Fortführung aus den betriebsbedingten Einnahmen abzüglich der betriebsbedingten Ausgaben, wobei auch die Zahlungen zu berücksichtigen sind, die erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewirkt werden.
Bei der Bestimmung der Berechnungsgrundlage des Insolvenzverwalters sind diese fortführungsbedingten Ausgaben nach Eröffnung des Verfahrens von der Berechnungsmasse abzusetzen. Ansonsten käme es bei rückgestellten Zahlungen bei der Bestimmung der Berechnungsmasse für den Insolvenzverwalter zu willkürlichen Ergebnissen. Deshalb ist es sachgerecht, offen gebliebene Masseverbindlichkeiten nicht allein bei der Überschussermittlung der Betriebsfortführung im Eröffnungsverfahren zu berücksichtigen, sondern auch bei der Bewertung der vom Insolvenzverwalter verwalteten Masse.